> Die soziale Situation in Deutschland
Als Ausländer gelten alle Personen, die nicht Deutsche im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG sind, d.h. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dies können direkt zugezogene Personen mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit sein oder auch deren im Land geborene Nachkommen, die selbst keine Migranten sind, sofern sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten.
> Gastarbeiterwelle von 1961 - 1973
Der Arbeiterbedarf konnte durch das inländische Arbeitskräfteangebot nicht ausreichend gedeckt werden.
In der Folge wurden daher Anwerbevereinbarungen mit verschiedenen Ländern und auch mit der Türkei am 30.Oktober 1961 abgeschlossen.
Im selben Jahr reisten insgesamt 8.600 türkische Gastarbeiter ein.
Am 30. April 1967 wurde ein deutsch-türkisches Abkommen zur sozialen Absicherung türkischer Arbeitnehmer und sozialer Gleichstellung mit den deutschen Arbeitnehmern unterzeichnet.